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Grundqualifikation & Weiterbildung

Voraussetzung:

Um im Gewerbe mit dem LKW oder Omnibus fahren zu dürfen, brauchst du folgende Zusatzausbildung(en):

LenkerInnen mit Führerschein C/C1 – ausgestellt vor dem 10. 9. 2009 bzw.

LenkerInnen mit Führerschein D/D1 – ausgestellt vor dem 10. 9. 2008:

  • müssen innerhalb von 5 Jahren genau definierte Weiterbildungen (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht) absolvieren
  • und sich bis spätestens 9. 9. 2014 unter Vorlage der Nachweise über diese Weiterbildungen den Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen!

LenkerInnen mit Führerschein C/C1 – ausgestellt ab dem 10. 9. 2009 bzw.  LenkerInnen mit Führerschein D/D1 – ausgestellt ab dem 10. 9. 2008 brauchen zusätzlich:

  • entweder eine abgeschlossene Lehrausbildung als Berufskraftfahrer mit verlängerter praktischer Fahrprüfung (Grundqualifikation)
  • oder den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation – keine Verpflichtung zu einer besonderen Ausbildung)
  • und zusätzlich in beiden Fällen den Zahlencode „95“ im Führerschein.

Ist der Zahlencode „95“ im Führerschein eingetragen, gilt das Mindestalter von 18 Jahren (anstatt 21 Jahren) auch für das Lenken schwerer Lkw mit mehr als 7500kg. In weiterer Folge müssen alle LenkerInnen die Weiterbildung jeweils längstens in 5-Jahres-Intervallen wiederholen, um die Gültigkeit der Eintragung des Zahlencodes „95“ um weitere 5 Jahre zu verlängern.

Diese Regelung gilt nicht alleine im gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen, sondern auch

  • Im Werkverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie,
  • In weiten Bereichen der öffentlichen Hand,
  • Für selbstfahrende Unternehmerinnen und Unternehmer und
  • Für fallweise beschäftigte Lenker

Ausgenommen sind:

  • Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E)
  • Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei
  • Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz
  • Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer
  •  Kraftfahrzeugen
    • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und
    • bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist

Lt. Verkehrsministerium kommt es bei der Ausnahme im letzten Punkt darauf an,

  • ob die Erbringung einer Beförderungsleistung an sich die primäre Tätigkeit des Fahrers darstellt
  • oder ob Güter, wie etwa Ersatzteile bei Handwerksbetrieben oder Servicetechnikern, lediglich im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit (z. B. für eine Reparatur) mitgeführt werden.

Damit wären also Handwerker, Servicetechniker und dergleichen. ausgenommen, die selbst Lkw über 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht lenken und dabei Güter/Maschinen/Gerätschaften transportieren, die sie dann auch selbst montieren/verwenden oder dergleichen. 

Beliefert die Lenkerin/der Lenker aber Baustellen udgl. und werden die Güter/Maschinen/Gerätschaften von anderen MitarbeiterInnen montiert/verwendet, stellt die Beförderungsleistung die primäre Tätigkeit des Fahrers dar, dann gilt diese Ausnahme für sie/ihn nicht.

Nicht unter die Verpflichtung zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung fallen auch Fahrten mit

Kraftfahrzeugen, die nicht dem Güterbeförderungsgesetz unterliegen, also z. B.:

  • Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen
  • Fahrten zu privaten Zwecken

Weiterführende Links:

Informationen zur Grundqualifikationsprüfung

FAQs der Grundqualifikationsprüfung

Prüfungstermine Land OÖ

Prüfungsvorbereitung:

Fragenkatalog Land OÖ

Fragenkatalog BOS (Bessere Darstellung)

Fragen Praxis-Situationen

Anmeldeformular:

Online

Papier

Kontakt Land OÖ:

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Infrastrukturrecht Vorzimmer

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

Telefon (+43 732) 77 20-155 62 E-Mail verk.post@ooe.gv.at

Fahrschule Mayr
Gaisbacher Straße 22
A-4210 Gallneukirchen
Montag, Mittwoch & Freitag
8:00 – 12:30 & 13:30 – 18:30 Uhr
Dienstag & Donnerstag
8:00 – 12:30 Uhr
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